Page 84 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
P. 84
opereta med obema svetovnima vojnama

welche Stellung immer einnehmen, das eine wäre aber für Öster­
reich ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, daß nämlich etwa
im Jahre 1930 oder 1931 die volle oder beschränkte 50jährige Schutz­
frist in welcher Form immer eingeführt würde, die Werke des am
3. Juni 1899 verstorbenen Johann Strauß aber am 1. Jänner 1930 frei
werden. Johann Strauß mit seiner heiteren Musik ist heute einer
der meist gespielten Autoren in der ganzen Welt. Die Einnahmen,
die dafür nach Österreich fließen, bilden ein namhaftes finanzi­
elles Aktivum Österreichs. Es liegt keinerlei Grund vor, diese Ein­
nahmen versiegen zu lassen und erst später in der Schutzfristfra­
ge einen legislativen Schritt zu unternehmen. Für Österreich ist es
eine Notwendigkeit, wenn man überhaupt eingreifen will, nicht zu
spät zu kommen. [...] Damit ist der endgültigen Regelung nicht vor­
gegriffen, das eben gekennzeichnete, unerwünschte Ergebnis aber
vermieden. Österreich hat damit für gewisse Fälle eine 31= und
32jährige Schutzfrist.19

Doch dann erfolgte die endgültige Anhebung nicht; der 31. Dezember
1931 verstrich ungenützt, die österreichische Regierung konnte ihre Nicht-
kompetenz in Sachen Kultur endgültig unter Beweis stellen. Die ÖAZ hatte
im Vorfeld, erneut primär unter Hinweis auf die beiden bedeutenden Ope-
retten-Komponisten, vehement auf die Notwendigkeit der Schutzfristver-
längerung verwiesen:

Österreich ist bis jetzt das größte Musikexportland der ganzen Welt;
es kann und wird daher diese Ausnahmsstellung, die natürlich in
erster Linie unserer bedrohten Volkswirtschaft zugute kommt, nur
beibehalten, wenn wir in letzter Stunde unsere großen Meister Jo­
hann Strauß und Millöcker [...] durch Verlängerung der Schutzfrist
weiter schützen und dadurch verhindern, daß diese Werke auch in
den Staaten mit 50jähriger Schutzfrist frei werden.

Und nach ausführlichen Argumentationen, warum auch Musikunter-
nehmer, Lokalinhaber, Druckereigewerbe sowie „Buch= und Musikalien­
händler“ für die Verlängerung sein müßten, kam man zum Schluß, daß es
klar wäre, daß diese „im eminentesten Interesse der österreichischen Kultur
und Volkswirtschaft gelegen ist“.20 – April 1932 konnte dann nur mehr fest-
gestellt werden, daß es nicht gelang,

19 ÖAZ II/1, Februar 1930, 4.
20 ÖAZ III/3, Dezember 1931, 1–3.

82
   79   80   81   82   83   84   85   86   87   88   89