Page 87 - Weiss, Jernej, ur./ed. 2021. Opereta med obema svetovnima vojnama ▪︎ Operetta between the Two World Wars. Koper/Ljubljana: Založba Univerze na Primorskem in Festival Ljubljana. Studia musicologica Labacensia, 5
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der kampf der komponisten der „heiteren musik“ um anerkennung ...

Hierauf ergriff Hofrat Prof. Dr. Josef Mar x das Wort und schilderte
in bewegten Worten die ungeheuren Schäden, die die einzig allein
nur mehr auf die drei Länder, Österreich, Schweiz und Deutsch­
land beschränkte dreißigjährige Schutzfrist angerichtet hatte. [...]
Außerdem sei es moralisch ungerechtfertigt, daß die freigeworde­
nen Werke, die sofort von Bearbeitern für die Operette und den
Tonfilmen [!] ausgiebig ausgeschrotet wurden, diesen riesige Sum­
men eingebracht haben, währen die Erben der Komponisten und
deren Originalverleger leer ausgingen.

Außerdem sei aber noch die ganze österreichische Volkswirtschaft
geschädigt, da das Ausland für die Verwendung der freigeworde­
nen Werke zwar nichts zu zahlen hatte, nun aber Österreich in
Form von Bühnentantiemen, Filmleihgebühren usw. an das Aus­
land schwere Tribute entrichten muß. Dieser Zustand kann nicht
länger aufrechterhalten bleiben, da Österreich einmal ein Mu sik­
e x por tl and ersten Ranges ist, zumal die drohende Gefahr be­
steht, daß nach Ablauf dieses Jahres die Werke Hugo Wolfs bei
einem Verzögern der Schutzfristverlängerung dem Auslande ver­
fallen und die gleiche Gefahr schon in den allernächsten Jahren bei
den Werken einer ganzen Reihe namhafter und vielgespielter öster­
reichischer Komponisten besteht.26

Der Hinweis auf die drohende „Freiwerdung“ Hugo Wolfs wog offen-
sichtlich schwerer als zwei Jahre zuvor der Hinweis auf die – viel öfter und
mit meist umfangreicheren Werken gespielten – Operettenkomponisten
Johann Strauß und Carl Millöcker, jedenfalls beschloß die Bundesregie-
rung am 15. Dezember 1933 eine Verordnung, durch die

der jahrzehntelange Kampf der österreichischen schaffenden
Künstler um die Dauer des Urheberrechtsschutzes für Werke der
Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste im Sinne der Ur­
heber entschieden worden [ist].

Die neue Verordnung der 50jährigen Schutzfrist regelte zudem „die
Dauer des urhebe r rechtlichen Schutz e s von Werken der Kinemato ­
g raphie“27, der unser zweites Thema sein wird. – Zuvor soll aber noch die
Frage, ob die umstrittene (und oft minder geachtete) Gattung der Operet-

26 Der Wiener Tag XII, Nr. 3552 (8. April 1933), 5.
27 ÖAZ VI/1, Februar 1934, 1f.

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