Page 302 - Glasbenopedagoški zbornik Akademije za glasbo v Ljubljani / The Journal of Music Education of the Academy of Music in Ljubljana, leto 12, zvezek 25 / Year 12, Issue 25, 2016
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SBENOPEDAGOŠKI ZBORNIK, 25. zvezek
private Schulerhalter oder Elternvereine genannt, wobei darauf hingewiesen wird, dass
die Schulgeldfreiheit9 gewährleistet bleiben muss. (BMUKK, 2013, S. 7)
Das Modell C der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Schule und Musikschule trägt
den Titel Teamteaching mit Musikschullehrkraft. Gemeint ist damit, dass
Musikschullehrkräfte in den Regelschulbetrieb dazu geholt werden und der Unterricht als
Lehrendenteam geführt wird. Die Musikschullehrkraft wird in diesem Fall als
“außerschulische(r) Expert/in im Sinne des Projekterlasses” (ebd., S. 8) geführt und kann
damit im Unterricht mitwirken. Die Aufgaben der Erfüllung des Lehrplans, der
Leistungsbeurteilung sowie die Unterrichtsdurchführung bleiben in diesem Fall bei der
Fachlehrkraft der Schule. “Die wöchentlichen Kooperationsstunden führen zu einer
Verdichtung des künstlerischen Umgangs am Vormittag. Die Zusammenarbeit bringt eine
Win-Win-Situation und entfaltet eine wechselseitige Qualifizierungsdynamik.” (ebd.)
Gleich wie im Kooperationsmodell B wird auch hier darauf hingewiesen, dass die
Finanzierung der Musikschullehrkraft nicht direkt von den Eltern10, sondern über die oben
genannten öffentlichen oder privaten Stellen erfolgen muss.
Im Modell D Klassenmusizieren mit lehrplanintensivierendem Charakter werden
sämtliche Modelle subsumiert, welche in der Literatur als Singklassen, Bläserklassen,
Streicherklassen, etc. vorzufinden sind. Hierbei werden Instrumental- oder
Gesangslehrkräfte aus der Musikschule für Projekte des Klassenmusizierens im
Unterricht hinzugezogen, wobei es über die Vertiefung des Lehrplans hin zur
lehrplanergänzenden Vermittlung von Basiskompetenzen im instrumentalen oder vokalen
Bereich kommt. Wie in den oben beschriebenen Modellen bleibt die Rollenverteilung
zwischen Fachlehrkraft und Musikschullehrkraft gleich. Auch der Aspekt der
Finanzierung der Musikschullehrlehrkraft ist in gleicher Weise zu lösen, in dem nicht die
Eltern quasi ein Schulgeld zu zahlen haben. (ebd.)
Die beiden letzten Kooperations-Modelle E und F betreffen den schulischen Bereich
außerhalb der Pflichtfächer. Das Modell E trägt den Titel Klassenmusizieren im Rahmen
einer unverbindlichen Übung. Hierbei sollen im Rahmen von unverbindlichen Übungen
Fachlehrkräfte und Musikschullehrkräfte zusammenarbeiten. Die Besonderheit dieses
Modells liegt in der schulstufen- und klassenübergreifenden Durchführung solcher
zusätzlichen Angebote. Als Rollenbeschreibung für die Musikschullehrkraft wird hier
“Fachlehrer/in für eine Instrumentengattung und/oder Ensembleleiter/in” (ebd., S. 9)
angeführt. Die Rolle und Verantwortung der schulischen Lehrkraft bleibt unverändert bei
der Erfüllung des Lehrplans, der Leistungsbeurteilung sowie der Durchführung des
Unterrichts.
Im Modell F tritt ein neuer Aspekt hinzu, der direkt auf den Ausbau der ganztägigen
Schulformen abzielt. Dieses Modell ist betitelt mit Kooperation im Rahmen des Modells
‘Schulische Tagesbetreuung neu’. Es wird folgendermaßen charakterisiert: “Die
Regelschule kooperiert z.B. aus Gründen der Profilierung als künstlerisch aktive Schule
und zur Stärkung eines ästhetisch durchdrungenen Schullebens mit der örtlichen
9 gemäß § 5 SchOG
10 Grund dafür ist die geltende Schulgeldfreiheit an österreichischen öffentlichen Schulen.
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private Schulerhalter oder Elternvereine genannt, wobei darauf hingewiesen wird, dass
die Schulgeldfreiheit9 gewährleistet bleiben muss. (BMUKK, 2013, S. 7)
Das Modell C der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Schule und Musikschule trägt
den Titel Teamteaching mit Musikschullehrkraft. Gemeint ist damit, dass
Musikschullehrkräfte in den Regelschulbetrieb dazu geholt werden und der Unterricht als
Lehrendenteam geführt wird. Die Musikschullehrkraft wird in diesem Fall als
“außerschulische(r) Expert/in im Sinne des Projekterlasses” (ebd., S. 8) geführt und kann
damit im Unterricht mitwirken. Die Aufgaben der Erfüllung des Lehrplans, der
Leistungsbeurteilung sowie die Unterrichtsdurchführung bleiben in diesem Fall bei der
Fachlehrkraft der Schule. “Die wöchentlichen Kooperationsstunden führen zu einer
Verdichtung des künstlerischen Umgangs am Vormittag. Die Zusammenarbeit bringt eine
Win-Win-Situation und entfaltet eine wechselseitige Qualifizierungsdynamik.” (ebd.)
Gleich wie im Kooperationsmodell B wird auch hier darauf hingewiesen, dass die
Finanzierung der Musikschullehrkraft nicht direkt von den Eltern10, sondern über die oben
genannten öffentlichen oder privaten Stellen erfolgen muss.
Im Modell D Klassenmusizieren mit lehrplanintensivierendem Charakter werden
sämtliche Modelle subsumiert, welche in der Literatur als Singklassen, Bläserklassen,
Streicherklassen, etc. vorzufinden sind. Hierbei werden Instrumental- oder
Gesangslehrkräfte aus der Musikschule für Projekte des Klassenmusizierens im
Unterricht hinzugezogen, wobei es über die Vertiefung des Lehrplans hin zur
lehrplanergänzenden Vermittlung von Basiskompetenzen im instrumentalen oder vokalen
Bereich kommt. Wie in den oben beschriebenen Modellen bleibt die Rollenverteilung
zwischen Fachlehrkraft und Musikschullehrkraft gleich. Auch der Aspekt der
Finanzierung der Musikschullehrlehrkraft ist in gleicher Weise zu lösen, in dem nicht die
Eltern quasi ein Schulgeld zu zahlen haben. (ebd.)
Die beiden letzten Kooperations-Modelle E und F betreffen den schulischen Bereich
außerhalb der Pflichtfächer. Das Modell E trägt den Titel Klassenmusizieren im Rahmen
einer unverbindlichen Übung. Hierbei sollen im Rahmen von unverbindlichen Übungen
Fachlehrkräfte und Musikschullehrkräfte zusammenarbeiten. Die Besonderheit dieses
Modells liegt in der schulstufen- und klassenübergreifenden Durchführung solcher
zusätzlichen Angebote. Als Rollenbeschreibung für die Musikschullehrkraft wird hier
“Fachlehrer/in für eine Instrumentengattung und/oder Ensembleleiter/in” (ebd., S. 9)
angeführt. Die Rolle und Verantwortung der schulischen Lehrkraft bleibt unverändert bei
der Erfüllung des Lehrplans, der Leistungsbeurteilung sowie der Durchführung des
Unterrichts.
Im Modell F tritt ein neuer Aspekt hinzu, der direkt auf den Ausbau der ganztägigen
Schulformen abzielt. Dieses Modell ist betitelt mit Kooperation im Rahmen des Modells
‘Schulische Tagesbetreuung neu’. Es wird folgendermaßen charakterisiert: “Die
Regelschule kooperiert z.B. aus Gründen der Profilierung als künstlerisch aktive Schule
und zur Stärkung eines ästhetisch durchdrungenen Schullebens mit der örtlichen
9 gemäß § 5 SchOG
10 Grund dafür ist die geltende Schulgeldfreiheit an österreichischen öffentlichen Schulen.
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