Page 301 - Glasbenopedagoški zbornik Akademije za glasbo v Ljubljani / The Journal of Music Education of the Academy of Music in Ljubljana, leto 12, zvezek 25 / Year 12, Issue 25, 2016
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Andreas Bernhofer, HERAUSFORDERUNGEN UND ENTWICKLUNGSFELDER ...

haben diesen Umstand als Anlass der Veränderung und Umorientierung genommen und
beschreiten den Weg hin zu Kooperationen mit Pflichtschulen und allgemein bildenden
höheren Schulen. Eine derartige Kooperation stieß jedoch auf rechtliche wie auch
organisatorische Probleme. Das Zusammenarbeiten zweier Systeme, welche sich
beispielsweise in den Bereichen Schulpflicht und freiwilliger Schulbesuch,
Schulgeldfreiheit und Elternbeitrag für den Unterricht oder das unterschiedliche
Dienstrecht deutlich unterscheiden, gestaltete sich nicht so einfach. (BMUKK, 2013, S. 5)

Modelle der Kooperation von Schule und Musikschule

Im Jahr 2013 wurde dazu eine Broschüre zur Kooperation von Schulen und Musikschulen
veröffentlicht, in welcher mögliche Formen der Kooperationen mit ihren zugehörigen
rechtlichen Grundlagen erläutert wurden. Als zentraler rechtlicher Bezug wurde hierbei
der “Grundsatzerlass zum Projektunterricht” (BMB 2001) herangezogen, in dem derartige
Kooperationen im Sinne von Unterrichtsprojekten interpretiert wurden. Insgesamt
werden in der Broschüre sechs verschiedene Modelle der Kooperation zwischen Schulen
und Musikschulen beschrieben und mit ihren Rahmenbedingungen genauer erläutert.

Das Modell A beschreibt eine rein räumliche Kooperation von Schule und Musikschule.
Der Charakter dieses Modells wird folgendermaßen beschrieben: “Der Musikschule
werden im Schulgebäude akustisch geeignete räumliche Möglichkeiten eingeräumt, den
von ihr verantworteten optionalen und grundlegenden wie aufbauenden Instrumental- und
Gesangsunterricht (bzw. auch Ensemblemusizieren) an der Regelschule anzubieten um
kurze Wege für Schüler/innen ohne Aufsichtsproblem zu ermöglichen. [...] Die Angebote
der Musikschule können sich positiv auf das Profil des Schulstandorts auswirken.”
(BMUKK, 2013, S. 7) Die beiden Knackpunkte der Kooperation sind in allen Modellen
jeweils der schulrechtliche Status der Musikschullehrkraft8 sowie die Frage der
Finanzierung des zusätzlichen Personalaufwands. Im Falle des Modells A hat die
Musikschullehrkraft keinen schulrechtlichen Status und die Finanzierung wird über den
Musikschulträger sowie Beiträge der Eltern geregelt.

Betrachtet man das Modell B mit dem Titel Musikklassen näher, so ist hier schon eine
vertiefte Zusammenarbeit zwischen Schule und Musikschule notwendig. Die Umsetzung
dieser Kooperationsmöglichkeit ist so gedacht, dass Schulen spezielle Klassen führen, in
denen alle Schülerinnen und Schüler Instrumentalunterricht an der kooperierenden
Musikschule erhalten. Das Stundenkontingent dafür soll anhand der Schulautonomie oder
durch Führung eines Schulversuchs bereit gestellt werden. In diesem Fall hat die
Musikschullehrkraft keinen schulrechtlichen Status, da der Instrumentalunterricht
getrennt außerhalb der Schule in der Musikschule abgehalten wird. Als
Finanzierungsmöglichkeit für die Musikschullehrkraft werden hier Land, Gemeinden,

8 Da die Musikschullehrkraft nicht Lehrende/r der Schule ist, gilt er/sie als schulfremde Person und kann
daher keine Aufsichtspflichten und damit verbunden, keinen alleinigen Unterricht erteilen. Durch das
Heranziehen des Grundsatzerlasses zum Projektunterricht besteht jedoch die Möglichkeit des
Hinzuziehens von Expertinnen und Experten, was eine temporäre Übertragung der Aufsichtspflicht für
einen Teil der Klasse ermöglicht. (BMUKK, 2013, S. 6)

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